2.Mose 22
Parallel Kapitel
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121:37 Wenn jemand einen Ochsen oder ein Schaf stiehlt und schlachtet's oder verkauft's, der soll fünf Ochsen für einen Ochsen wiedergeben und vier Schafe für ein Schaf.1Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fünf Stück Rinder für ein Rind und vier Stück Schafe für ein Schaf als Buße entrichten;1Wenn jemand einen Ochsen oder Schaf stiehlt und schlachtet es oder verkauft es, der soll fünf Ochsen für einen Ochsen wiedergeben und vier Schafe für ein Schaf.
222:1 Wenn ein Dieb ergriffen wird, daß er einbricht, und wird dabei geschlagen, daß er stirbt, so soll man kein Blutgericht über jenen lassen gehen.2Wenn der Dieb beim nächtlichen Einbruch betroffen und dabei tot geschlagen wird, so erwächst für den Totschläger keine Blutschuld.2Wenn ein Dieb ergriffen wird, daß er einbricht, und wird drob geschlagen, daß er stirbt, so soll man kein Blutgericht über jenen lassen gehen.
322:2 Ist aber die Sonne über ihn aufgegangen, so soll man das Blutgericht gehen lassen. Es soll aber ein Dieb wiedererstatten; hat er nichts, so verkaufe man ihn um seinen Diebstahl. 32a Wenn ihm aber die Sonne bereits geschienen hat, so erwächst für ihn Blutschuld. 2b er muß Ersatz leisten, und wenn er nicht hat, soll er als Entgelt für seinen Diebstahl als Sklave verkauft werden.3Ist aber die Sonne über ihm aufgegangen, so soll man das Blutgericht gehen lassen. Es soll aber ein Dieb wiedererstatten. Hat er nichts, so verkaufe man ihn um seinen Diebstahl.
422:3 Findet man aber bei ihm den Diebstahl lebendig, es sei ein Ochse, Esel oder Schaf, so soll er's zwiefältig wiedergeben. 4Wenn das gestohlene, sei es nun ein Rind oder ein Esel oder ein Schaf, lebendig bei ihm vorgefunden wird, so soll er je noch ein zweites Tier als Buße entrichten.4Findet man aber bei ihm den Diebstahl lebendig, es sei Ochse, Esel oder Schaf, so soll er's zwiefältig wiedergeben.
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522:4 Wenn jemand einen Acker oder Weinberg beschädigt, daß er sein Vieh läßt Schaden tun in eines andern Acker, der soll von dem Besten auf seinem Acker und Weinberg wiedererstatten. 5Wenn jemand seinen Acker oder Weinberg beweiden, sein Vieh aber frei laufen läßt, und dasselbe auf einem fremden Acker etwas frißt, so soll er von dem seinigen entsprechend dem Ertrage desselben Ersatz leisten; wenn es aber den ganzen Acker abweidet, soll er das Beste von dem Ertrage seines Ackers oder Weinbergs als Ersatz entrichten.5Wenn jemand einen Acker oder Weinberg beschädiget, daß er sein Vieh lässet Schaden tun in eines andern Acker, der soll von dem Besten auf seinem Acker und Weinberge wiedererstatten.
622:5 Wenn ein Feuer auskommt und ergreift die Dornen und verbrennt die Garben oder Getreide, das noch steht, oder den Acker, so soll der wiedererstatten, der das Feuer angezündet hat. 6Wenn Feuer auskommt und das Gestrüpp ergreift, hernach aber ein Getreidehaufen oder das in Halmen stehende Korn oder überhaupt Ackerfrüchte verbrennen, so muß der, welcher den Brand verursacht hat, vollen Ersatz leisten.6Wenn ein Feuer auskommt und ergreift die Dornen und verbrennet die Garben oder Getreide, das noch stehet, oder den Acker, so soll der wiedererstatten, der das Feuer angezündet hat.
722:6 Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte zu bewahren gibt, und es wird demselben aus seinem Hause gestohlen: findet man den Dieb, so soll er's zwiefältig wiedergeben;7Wenn einer dem andern Geld oder Kostbarkeiten zum Aufbewahren übergeben hat, und dies aus dem Hause des Betreffenden gestohlen wird, so muß der Dieb, wenn er ausfindig gemacht wird, das Doppelte als Ersatz entrichten.7Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte zu behalten tut, und wird demselbigen aus seinem Hause gestohlen: findet man den Dieb, so soll er's zwiefältig wiedergeben.
822:7 findet man aber den Dieb nicht, so soll man den Hauswirt vor die "Götter" bringen, ob er nicht seine Hand habe an seines Nächsten Habe gelegt.8Wenn jedoch der Dieb nicht ausfindig gemacht wird, so soll der Besitzer des Hauses vor Gott hintreten, damit entschieden werde, daß er sich am Eigentume des anderen nicht vergriffen habe.8Findet man aber den Dieb nicht, so soll man den Hauswirt vor die Götter bringen, ob er nicht seine Hand habe an seines Nächsten Habe gelegt.
922:8 Wo einer den andern beschuldigt um irgend ein Unrecht, es sei um Ochsen oder Esel oder Schaf oder Kleider oder allerlei, das verloren ist, so soll beider Sache vor die "Götter" kommen. Welchen die "Götter" verdammen, der soll's zwiefältig seinem Nächsten wiedergeben.9Bei irgend einem Eigentumsverbrechen, mag es sich nun um ein Rind handeln oder um einen Esel, ein Schaf, ein Obergewand oder überhaupt etwas abhanden Gekommenes, von dem einer behauptet: das ist es! soll die Angelegenheit beider vor Gott gebracht werden, und wenn ihn Gott für schuldig erklärt, soll er dem anderen als Ersatz das Doppelte entrichten.9Wo einer den andern schuldiget um einigerlei Unrecht, es sei um Ochsen oder Esel oder Schaf oder Kleider oder allerlei, das verloren ist, so sollen beider Sachen vor die Götter kommen. Welchen die Götter verdammen, der soll's zwiefältig seinem Nächsten wiedergeben.
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1022:9 Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder Ochsen oder ein Schaf oder irgend ein Vieh zu bewahren gibt, und es stirbt ihm oder wird beschädigt oder wird ihm weggetrieben, daß es niemand sieht,10Wenn einer dem anderen einen Esel oder ein Rind oder ein Schaf, überhaupt irgend ein Stück Vieh zum Hüten übergiebt, und dieses umkommt oder Schaden nimmt oder weggeschleppt wird, ohne daß es jemand sieht,10Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder Ochsen oder Schaf oder irgend ein Vieh zu behalten tut, und stirbt ihm, oder wird beschädiget, oder wird ihm weggetrieben, daß es niemand siehet,
1122:10 so soll man's unter ihnen auf einen Eid bei dem HERRN kommen lassen, ob er nicht habe seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt; und des Gutes Herr soll's annehmen, also daß jener nicht bezahlen müsse.11so soll ein Eid bei Jahwe den Handel entscheiden, ob er sich etwa an dem Eigentume des anderen vergriffen hat; wenn der Besitzer diesen annimmt, braucht jener keinen Ersatz zu leisten.11so soll man's unter ihnen auf einen Eid bei dem HERRN kommen lassen, ob er nicht habe seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt; und des Guts HERR soll's annehmen, daß jener nicht bezahlen müsse.
1222:11 Stiehlt's ihm aber ein Dieb, so soll er's seinem Herrn bezahlen. 12Wenn es ihm gestohlen worden ist, so soll er es seinem Besitzer ersetzen.12Stiehlt es ihm aber ein Dieb, so soll er's seinem HERRN bezahlen.
1322:12 Wird es aber zerrissen, soll er Zeugnis davon bringen und nicht bezahlen. 13Wenn es von einem wilden Tiere zerrissen worden ist, und er es zum Beweise beibringen kann, braucht er für das Zerrissene keinen Ersatz zu leisten.13Wird es aber zerrissen, so soll er Zeugnis davon bringen und nicht bezahlen.
1422:13 Wenn's jemand von seinem Nächsten entlehnt, und es wird beschädigt oder stirbt, daß sein Herr nicht dabei ist, so soll er's bezahlen. 14Wenn einer von dem anderen ein Stück Vieh entleiht, und dasselbe Schaden nimmt oder umkommt, ohne daß sein Besitzer zugegen gewesen ist, so muß es jener ersetzen.14Wenn es jemand von seinem Nächsten entlehnet, und wird beschädiget oder stirbt, daß sein HERR nicht dabei ist, so soll er's bezahlen.
1522:14 Ist sein Herr aber dabei, soll er's nicht bezahlen, so er's um sein Geld gedingt hat. 15Wenn aber der Besitzer zugegen gewesen ist, braucht der andere keinen Ersatz zu leisten. Ist er aber ein Löhner, so kommt es auf seinen Lohn.15Ist aber sein HERR dabei, so soll er's nicht bezahlen, so er's um sein Geld gedinget hat.
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1622:15 Wenn jemand eine Jungfrau beredet, die noch nicht verlobt ist, und bei ihr schläft, der soll ihr geben ihre Morgengabe und sie zum Weibe haben. 16Wenn jemand eine Jungfrau, die noch unverlobt ist, verführt und ihr beiwohnt, so soll er für sie das Kaufgeld entrichten und sie sich zum Weibe nehmen.16Wenn jemand eine Jungfrau beredet, die noch nicht vertrauet ist, und beschläft sie, der soll ihr geben ihre Morgengabe und sie zum Weibe haben.
1722:16 Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, soll er Geld darwägen, wieviel einer Jungfrau zur Morgengabe gebührt. 17Wenn sich jedoch ihr Vater weigern sollte, sie ihm zur Frau zu geben, so soll er so viel Silber darwägen, als das Kaufgeld für Jungfrauen beträgt.17Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, so soll er Geld darwägen, wieviel einer Jungfrau zur Morgengabe gebührt.
1822:17 Die Zauberinnen sollst du nicht leben lassen.18Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen.18Die Zauberinnen sollst du nicht leben lassen.
1922:18 Wer bei einem Vieh liegt, der soll des Todes sterben.19Jeder, der mit einem Tiere Unzucht treibt, soll mit dem Tode bestraft werden.19Wer ein Vieh beschläft, der soll des Todes sterben.
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2022:19 Wer den Göttern opfert und nicht dem HERRN allein, der sei verbannt.20Wenn jemand den Götzen opfert, anstatt Jahwe allein, soll er dem Banne verfallen.20Wer den Göttern opfert, ohne dem HERRN allein, der sei verbannet,
2122:20 Die Fremdlinge sollst du nicht schinden noch unterdrücken; denn ihr seid auch Fremdlinge in Ägyptenland gewesen.21Einen Fremdling sollst du nicht drücken noch gewaltthätig behandeln; denn ihr seid auch Fremdlinge gewesen in Ägypten.21Die Fremdlinge sollst du nicht schinden noch unterdrücken; denn ihr seid auch Fremdlinge in Ägyptenland gewesen.
2222:21 Ihr sollt keine Witwen und Waisen bedrängen.22Eine Witwe oder Waise sollt ihr nimmermehr bedrücken.22Ihr sollt keine Witwen und Waisen beleidigen.
2322:22 Wirst du sie bedrängen, so werden sie zu mir schreien, und ich werde ihr Schreien erhören; 23Denn wenn du sie bedrückst, und sie dann um Hilfe zu mir schreit, so werde ich ihren Hilferuf sicher erhören23Wirst du sie beleidigen, so werden sie zu mir schreien, und ich werde ihr Schreien erhören;
2422:23 so wird mein Zorn ergrimmen, daß ich euch mit dem Schwert töte und eure Weiber Witwen und eure Kinder Waisen werden.24und werde in Zorn geraten und euch durch das Schwert umbringen, so daß eure eigenen Weiber Witwen und eure Kinder Waisen werden.24so wird mein Zorn ergrimmen, daß ich euch mit dem Schwert töte und eure Weiber Witwen und eure Kinder Waisen werden.
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2522:24 Wenn du Geld leihst einem aus meinem Volk, der arm ist bei dir, sollst du ihn nicht zu Schaden bringen und keinen Wucher an ihm treiben.25Wenn du jemand aus meinem Volk, einem Armen, der bei dir wohnt, Geld leihst, so behandle ihn nicht wie ein Wucherer; ihr sollt ihm keine Zinsen auferlegen.25Wenn du Geld leihest meinem Volk, das arm ist bei dir, sollst du ihn nicht zu Schaden dringen und keinen Wucher auf ihn treiben.
2622:25 Wenn du von deinem Nächsten ein Kleid zum Pfande nimmst, sollst du es ihm wiedergeben, ehe die Sonne untergeht;26Wenn du einem das Obergewand als Pfand wegnimmst, so sollst du es ihm bis Sonnenuntergang zurückgeben.26Wenn du von deinem Nächsten ein Kleid zum Pfande nimmst, sollst du es ihm wiedergeben, ehe die Sonne untergehet.
2722:26 denn sein Kleid ist seine einzige Decke seiner Haut, darin er schläft. Wird er aber zu mir schreien, so werde ich ihn erhören; denn ich bin gnädig.27Denn sein Mantel ist ja seine einzige Körperdecke; womit könnte er sich sonst auf seinem Lager zudecken? Wenn er mich aber um Hilfe anruft, so will ich ihn erhören; denn ich bin barmherzig.27Denn sein Kleid ist seine einige Decke seiner Haut, darin er schläft. Wird er aber zu mir schreien, so werde ich, ihn erhören; denn ich bin gnädig.
2822:27 Den "Göttern" sollst du nicht fluchen, und den Obersten in deinem Volk nicht lästern.28Gott sollst du nicht lästern und einen Vorgesetzten deines Volkes nicht verwünschen.28Den Göttern sollst du nicht fluchen und den Obersten in deinem Volk sollst du nicht lästern.
2922:28 Deiner Frucht Fülle und Saft sollst du nicht zurückhalten. Deinen ersten Sohn sollst du mir geben.29Deinen Überfluß und das Beste deines Kelterertrags sollst du nicht vorenthalten. Den Erstgeborenen deiner Söhne sollst du mir geben.29Deine Fülle und Tränen sollst du nicht verziehen. Deinen ersten Sohn sollst du mir geben.
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3022:29 So sollst du auch tun mit deinem Ochsen und Schafe. Sieben Tage laß es bei seiner Mutter sein, am achten Tag sollst du mir's geben.30Ebenso sollst du es halten mit deinem Rind und deinem Schaf: sieben Tage hindurch soll es bei seiner Mutter bleiben; am achten Tage sollst du es mir darbringen.30So sollst du auch tun mit deinem Ochsen und Schaf. Sieben Tage laß es bei seiner Mutter sein, am achten Tage sollst du mir's geben.
3122:30 Ihr sollt heilige Leute vor mir sein; darum sollt ihr kein Fleisch essen, das auf dem Felde von Tieren zerrissen ist, sondern es vor die Hunde werfen.31Und ihr sollt mir reine Leute sein. Fleisch aber, das im Freien von wilden Tieren zerrissen worden ist, dürft ihr nicht genießen, sondern sollt es den Hunden vorwerfen.31Ihr sollt heilige Leute vor mir sein: darum sollt ihr kein Fleisch essen, das auf dem Felde von Tieren zerrissen ist, sondern vor die Hunde werfen.
Lutherbibel 1912

Textbibel des Alten und Neuen Testaments, Emil Kautzsch, Karl Heinrich Weizäcker - 1899

Modernized Text courtesy of Crosswire.org, made available in electronic format by Michael Bolsinger.

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