Parallel Verse Lutherbibel 1912 Und die Arbeiter aus allen Stämmen Israels sollen in der Stadt arbeiten. Textbibel 1899 Und was die Ackerbürger in der Stadt anlangt, so sollen Leute aus allen Stämmen Israels das Stück der Hebe bebauen. Modernisiert Text Und die Arbeiter sollen aus allen Stämmen Israels der Stadt arbeiten, De Bibl auf Bairisch Wer dyrwöll in dyr Stat arechtt, kan dös Land baun, ganz gleich, aus wölchern Stamm von Isryheel däß yr kimmt. King James Bible And they that serve the city shall serve it out of all the tribes of Israel. English Revised Version And they that labour in the city, out of all the tribes of Israel, shall till it. Biblische Schatzkammer shall serve. Hesekiel 45:6 1.Koenige 4:7-23 Nehemia 11:1-36 Links Hesekiel 48:19 Interlinear • Hesekiel 48:19 Mehrsprachig • Ezequiel 48:19 Spanisch • Ézéchiel 48:19 Französisch • Hesekiel 48:19 Deutsch • Hesekiel 48:19 Chinesisch • Ezekiel 48:19 Englisch • Bible Apps • Bible HubLutherbibel 1912 Textbibel des Alten und Neuen Testaments, Emil Kautzsch, Karl Heinrich Weizäcker - 1899 Modernized Text courtesy of Crosswire.org, made available in electronic format by Michael Bolsinger. De Bibl auf Bairisch · Sturmibund · Salzburg · Bairn · Pfingstn 1998 · Hell Sepp Kontext Hesekiel 48 …18Aber das übrige an der Länge neben dem Abgesonderten und Geheiligten, nämlich zehntausend Ruten gegen Morgen und zehntausend Ruten gegen Abend, das gehört zum Unterhalt derer, die in der Stadt arbeiten. 19Und die Arbeiter aus allen Stämmen Israels sollen in der Stadt arbeiten. 20Also soll die ganze Absonderung fünfundzwanzigtausend Ruten ins Gevierte sein; ein Vierteil der geheiligten Absonderung sei zu eigen der Stadt. Querverweise Hesekiel 48:18 Aber das übrige an der Länge neben dem Abgesonderten und Geheiligten, nämlich zehntausend Ruten gegen Morgen und zehntausend Ruten gegen Abend, das gehört zum Unterhalt derer, die in der Stadt arbeiten. Hesekiel 48:20 Also soll die ganze Absonderung fünfundzwanzigtausend Ruten ins Gevierte sein; ein Vierteil der geheiligten Absonderung sei zu eigen der Stadt. |