3.Mose 27
Parallel Kapitel
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1Und der HERR redete mit Mose und sprach:1Und Jahwe redete mit Mose also:1Und der HERR redete mit Mose und sprach:
2Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn jemand ein besonderes Gelübde tut, also daß du seinen Leib schätzen mußt, 2Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn jemand Jahwe ein Gelübde abträgt, und zwar ein solches von Personen nach dem Schätzungswert,2Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn jemand dem HERRN ein besonder Gelübde tut, daß er seinen Leib schätzet,
3so soll dies eine Schätzung sein: ein Mannsbild, zwanzig Jahre alt bis ins sechzigste Jahr, sollst du schätzen auf fünfzig Silberlinge nach dem Lot des Heiligtums, 3so soll der Schätzungswert eines Mannes von zwanzig bis zu sechzig Jahren fünfzig Silbersekel nach dem heiligen Gewichte betragen; ist es aber ein Weib, so soll der Schätzungswert dreißig Sekel betragen.3so soll das die Schätzung sein: Ein Mannsbild, zwanzig Jahre alt, bis ins sechzigste Jahr, sollst du schätzen auf fünfzig silberne Sekel nach dem Sekel des Heiligtums;
4ein Weibsbild auf dreißig Silberlinge. 4Ist es jemand von fünf bis zu zwanzig Jahren,4ein Weibsbild auf dreißig Sekel.
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5Von fünf Jahren an bis auf zwanzig Jahre sollst du ihn schätzen auf zwanzig Silberlinge, wenn's ein Mannsbild ist, ein Weibsbild aber auf zehn Silberlinge.5so soll der Schätzungswert der männlichen Person zwanzig Sekel, der weiblichen zehn Sekel betragen.5Von fünf Jahren bis auf zwanzig Jahre sollst du ihn schätzen auf zwanzig Sekel, wenn's ein Mannsbild ist; ein Weibsbild aber auf zehn Sekel.
6Von einem Monat an bis auf fünf Jahre sollst du ihn schätzen auf fünf Silberlinge, wenn's ein Mannsbild ist, ein Weibsbild aber auf drei Silberlinge. 6Ist es jemand von einem Monat bis zu fünf Jahren, so soll der Schätzungswert des Knaben fünf Silbersekel, der Schätzungswert des Mädchens drei Silbersekel betragen.6Von einem Monden an bis auf fünf Jahre sollst du ihn schätzen auf fünf silberne Sekel, wenn's ein Mannsbild ist; ein Weibsbild aber auf drei silberne Sekel.
7Ist er aber sechzig Jahre alt und darüber, so sollst du ihn schätzen auf fünfzehn Silberlinge, wenn's ein Mannsbild ist, ein Weibsbild aber auf zehn Silberlinge.7Ist es jemand von sechzig Jahren und darüber, so soll der Schätzungswert des Mannes fünfzehn Sekel betragen, der des Weibes zehn Sekel.7Ist er aber sechzig Jahre alt und drüber, so sollst du ihn schätzen auf fünfzehn Sekel, wenn's ein Mannsbild ist; ein Weibsbild aber auf zehn Sekel.
8Ist er aber zu arm zu solcher Schätzung, so soll er sich vor den Priester stellen, und der Priester soll ihn schätzen; er soll ihn aber schätzen, nach dem die Hand des, der gelobt hat, erwerben kann.8Und wenn der Betreffende zu arm ist, um den Schätzungswert zu entrichten, so stelle man ihn vor den Priester, und der Priester möge ihn abschätzen; mit Rücksicht darauf, wie viel der Gelobende zu leisten vermag, soll ihn der Priester abschätzen.8Ist er aber zu arm zu solcher Schätzung, so soll er sich vor den Priester stellen, und der Priester soll ihn schätzen; er soll ihn aber schätzen, nachdem seine Hand, des, der gelobet hat, erwerben kann.
9Ist's aber ein Vieh, das man dem HERRN opfern kann: alles, was man davon dem HERRN gibt ist heilig.9Und wenn es Vieh ist, von welchem man Jahwe Opfer bringen kann, so soll alles, was einer Jahwe davon giebt, als geheiligt gelten.9Ist's aber ein Vieh, das man dem HERRN opfern kann: alles, was man des dem HERRN gibt, ist heilig.
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10Man soll's nicht wechseln noch wandeln, ein gutes um ein böses, oder ein böses um ein gutes. Wird's aber jemand wechseln, ein Vieh um das andere, so sollen sie beide dem HERRN heilig sein.10Er darf es nicht umwechseln, noch vertauschen - ein gutes für ein schlechtes oder ein schlechtes für ein gutes; und wenn er dennoch ein Stück Vieh mit einem anderen vertauschen sollte, so soll das eine wie das andere dem Heiligtume verfallen sein.10Man soll's nicht wechseln noch wandeln, ein gutes um ein böses, oder ein böses um ein gutes. Wird's aber jemand wechseln; ein Vieh um das andere, so sollen sie beide dem HERRN heilig sein.
11Ist aber das Tier unrein, daß man's dem HERRN nicht opfern darf, so soll man's vor den Priester stellen,11Ist es aber irgend welches unreines Vieh, von dem man Jahwe keine Opfer bringen kann, so soll man das Vieh dem Priester darstellen,11Ist aber das Tier unrein, daß man's dem HERRN nicht opfern darf, so soll man's vor den Priester stellen.
12und der Priester soll's schätzen, ob es gut oder böse sei; und es soll bei des Priesters Schätzung bleiben.12und der Priester soll es abschätzen, je nachdem es schön oder gering ist; bei dem Schätzungswerte, den der Priester festsetzt, soll es verbleiben.12Und der Priester soll es schätzen, ob's gut oder böse sei; und es soll bei des Priesters Schätzen bleiben.
13Will's aber jemand lösen, der soll den Fünften über die Schätzung geben.13Will er es aber einlösen, so hat er noch ein Fünftel von dem Schätzungswerte darauf zu legen.13Will's aber jemand lösen, der soll den Fünften über die Schätzung geben.
14Wenn jemand sein Haus heiligt, daß es dem HERRN heilig sei, das soll der Priester schätzen, ob's gut oder böse sei; und darnach es der Priester schätzt, so soll's bleiben.14Und wenn jemand Jahwe sein Haus als heilige Gabe weiht, so soll es der Priester abschätzen, je nachdem es schön oder gering ist; so, wie es der Priester abschätzt, soll es zu stehen kommen.14Wenn jemand sein Haus heiliget, daß es dem HERRN heilig sei, das soll der Priester schätzen, ob's gut oder böse sei; und danach es der Priester schätzet, so soll's bleiben.
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15So es aber der, so es geheiligt hat, will lösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, zu dem es geschätzt ist, draufgeben, so soll's sein werden.15Falls aber der, der sein Haus geweiht hat, es wieder einlösen will, so hat er noch ein Fünftel der Schätzungssumme darauf zu legen; dann gehört es ihm.15So es aber der, so es geheiliget hat, will lösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, über das es geschätzet ist, drauf geben, so soll's sein werden.
16Wenn jemand ein Stück Acker von seinem Erbgut dem HERRN heiligt, so soll es geschätzt werden nach der Aussaat. Ist die Aussaat ein Homer Gerste, so soll es fünfzig Silberlinge gelten.16Wenn jemand etwas von seinem erblichen Grundbesitze Jahwe weiht, so richtet sich der Schätzungswert nach dem Maße der Aussaat; ein Feld von einem Gomer Gerste Aussaat ist auf fünfzig Silbersekel zu schätzen.16Wenn jemand ein Stück Ackers von seinem Erbgut dem HERRN heiliget, so soll er geschätzet werden, nachdem er trägt. Trägt er ein Homor Gerste, so soll er fünfzig Sekel Silbers gelten.
17Heiligt er seinen Acker vom Halljahr an, so soll er nach seinem Wert gelten.17Weiht er sein Feld vom Halljahr ab, so soll es nach dem Schätzungswerte zu stehen kommen.17Heiliget er aber seinen Acker vom Halljahr an, so soll er nach seiner Würde gelten.
18Hat er ihn aber nach dem Halljahr geheiligt, so soll der Priester das Geld berechnen nach den übrigen Jahren zum Halljahr und ihn darnach geringer schätzen.18Weiht er aber sein Feld nach dem Halljahr, so muß ihm der Priester den Betrag berechnen mit Rücksicht auf die Zahl der Jahre, die noch bis zum Halljahre fehlen, und es ist dann von dem vollen Schätzungswert ein Abzug zu machen.18Hat er ihn aber nach dem Halljahr geheiliget, so soll ihn der Priester rechnen nach den übrigen Jahren zum Halljahr und danach geringer schätzen;
19Will aber der, so ihn geheiligt hat, den Acker lösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, zu dem er geschätzt ist, draufgeben, so soll er sein werden.19Will aber der, der das Feld geweiht hat, es doch wieder einlösen, so hat er ein Fünftel der Schätzungssumme darauf zu legen; dann verbleibt es ihm.19Will aber der, so ihn geheiliget hat, den Acker lösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, über das er geschätzet ist, drauf geben, so soll er sein werden.
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20Will er ihn aber nicht lösen, sondern verkauft ihn einem andern, so soll er ihn nicht mehr lösen können;20Löst er das Feld nicht ein, verkauft aber trotzdem das Feld an einen anderen, so kann es nicht wiederum eingelöst werden,20Will er ihn aber nicht lösen, sondern verkauft ihn einem andern, so soll er ihn nicht mehr lösen,
21sondern derselbe Acker, wenn er im Halljahr frei wird, soll dem HERRN heilig sein wie ein verbannter Acker und soll des Priesters Erbgut sein.21sondern das Feld hat, wenn es im Halljahre frei wird, als etwas Jahwe Geweihtes zu gelten, wie ein dem Banne verfallenes Feld; das Eigentumsrecht daran fällt dem Priester zu.21sondern derselbe Acker, wenn er im Halljahr los ausgehet, soll dem HERRN heilig sein, wie ein verbannter Acker; und soll des Priesters Erbgut sein.
22Wenn aber jemand dem HERRN einen Acker heiligt, den er gekauft hat und der nicht sein Erbgut ist,22Weiht er dagegen Jahwe ein von ihm erkauftes Feld, welches nicht zu seinem erblichen Grundbesitze gehört,22Wenn aber jemand einen Acker dem HERRN heiliget, den er gekauft hat, und nicht sein Erbgut ist,
23so soll der Priester berechnen, was er gilt bis an das Halljahr; und soll desselben Tages solche Schätzung geben, daß sie dem HERRN heilig sei.23so muß ihm der Priester ausrechnen, wie hoch sich der Schätzungswert für den Zeitraum bis zum Halljahre beläuft, und er soll diesen Schätzungswert am gleichen Tag als eine Jahwe geweihte Gabe entrichten.23so soll ihn der Priester rechnen, was er gilt, bis an das Halljahr; und er soll desselben Tages solche Schätzung geben, daß er dem HERRN heilig sei.
24Aber im Halljahr soll er wieder gelangen an den, von dem er ihn gekauft hat, daß sein Erbgut im Lande sei.24Im Halljahr aber kommt das Feld wieder an den, von dem er es gekauft hatte, dem es als Erbbesitz gehörte.24Aber im Halljahr soll er wieder gelangen an denselben, von dem er ihn gekauft hat, daß er sein Erbgut im Lande sei.
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25Alle Schätzung soll geschehen nach dem Lot des Heiligtums; ein Lot aber hat zwanzig Gera.25Alle Schätzungen haben nach heiligem Gewichte zu geschehen; zwanzig Gera machen einen Sekel.25AlLE Würderung soll geschehen nach dem Sekel des Heiligtums. Ein Sekel aber macht zwanzig Gera.
26Die Erstgeburt unter dem Vieh, die dem HERRN sonst gebührt, soll niemand dem HERRN heiligen, es sei ein Ochs oder Schaf; denn es ist des HERRN.26Jedoch Erstgeburten unter dem Vieh, die als erstgeborne Jahwe verfallen, darf niemand weihen; es sei Rind oder Schaf - es gehört Jahwe.26Die Erstgeburt unter dem Vieh, die dem HERRN sonst gebühret, soll niemand dem HERRN heiligen, es sei ein Ochse oder Schaf; denn es ist des HERRN.
27Ist es aber unreines Vieh, so soll man's lösen nach seinem Werte, und darübergeben den Fünften. Will er's aber nicht lösen, so verkaufe man's nach seinem Werte.27Handelt es sich aber um unreines Vieh, so muß man es loskaufen nach dem Schätzungswert und ein Fünftel des Betrags darauf legen; falls es aber nicht eingelöst wird, ist es nach dem Schätzungswerte zu verkaufen.27Ist aber an dem Vieh etwas Unreines, so soll man's lösen nach seiner Würde und drüber geben den Fünften. Will er's nicht lösen, so verkaufe man's nach seiner Würde.
28Man soll kein Verbanntes verkaufen noch lösen, das jemand dem HERRN verbannt von allem, was sein ist, es seien Menschen, Vieh oder Erbacker; denn alles verbannte ist ein Hochheiliges dem HERRN.28Gebanntes jedoch, welches jemand Jahwe mittels des Bannes weiht von allem, was ihm gehört, es seien Menschen oder Vieh oder erblicher Grundbesitz, darf niemals verkauft oder eingelöst werden; alles Gebannte ist Jahwe hochheilig.28Man soll kein Verbanntes verkaufen, noch lösen, das jemand dem HERRN verbannet von allem, das sein ist, es seien Menschen Vieh oder Erbacker; denn alles Verbannte ist das Allerheiligste dem HERRN.
29Man soll auch keinen verbannten Menschen lösen, sondern er soll des Todes sterben.29Wenn irgend Menschen mit dem Banne belegt werden, so dürfen sie nicht losgekauft werden, sondern müssen getötet werden.29Man soll auch keinen verbannten Menschen lösen, sondern er soll des Todes sterben.
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30Alle Zehnten im Lande von Samen des Landes und von Früchten der Bäume sind des HERRN und sollen dem HERRN heilig sein.30Alle Zehnten vom Boden, von der Saatfrucht, wie von den Baumfrüchten, gehören Jahwe, sind Jahwe geheiligt.30AlLE Zehnten im Lande, beide von Samen des Landes und von Früchten der Bäume, sind des HERRN und sollen dem HERRN heilig sein.
31Will aber jemand seinen Zehnten lösen, der soll den Fünften darübergeben.31Sollte aber jemand einen Teil seines Zehnten einlösen wollen, so hat er ein Fünftel des Betrags darauf zu legen.31Will aber jemand seinen Zehnten lösen, der soll den Fünften drüber geben.
32Und alle Zehnten von Rindern und Schafen, von allem, was unter dem Hirtenstabe geht, das ist ein heiliger Zehnt dem HERRN.32Was aber den Zehnten von den Rindern und Schafen anlangt, so soll von allem, was unter dem Hirtenstab hindurchgeht, das je zehnte Stück Jahwe geheiligt sein.32Und alLE Zehnten von Rindern und Schafen, und was unter der Rute gehet, das ist ein heiliger Zehnte dem HERRN.
33Man soll nicht fragen, ob's gut oder böse sei; man soll's auch nicht wechseln. Wird's aber jemand wechseln, so soll's beides heilig sein und nicht gelöst werden.33Man soll nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht sei, und darf es nicht mit einem anderen vertauschen. Sollte es einer aber doch vertauschen, so ist das eine wie das andere dem Heiligtume verfallen und darf nicht eingelöst werden.33Man soll nicht fragen, ob's gut oder böse sei; man soll's auch nicht wechseln. Wird es aber jemand wechseln, so soll beides heilig sein und nicht gelöset werden.
34Dies sind die Gebote, die der HERR dem Mose gebot an die Kinder Israel auf dem Berge Sinai.34Das sind die Gebote, die Jahwe Mose auf dem Berge Sinai für die Israeliten auftrug.34Dies sind die Gebote, die der HERR gebot an die Kinder Israel auf dem Berge Sinai.
Lutherbibel 1912

Textbibel des Alten und Neuen Testaments, Emil Kautzsch, Karl Heinrich Weizäcker - 1899

Modernized Text courtesy of Crosswire.org, made available in electronic format by Michael Bolsinger.

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Leviticus 26
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