4.Mose 35:27
und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Freistadt und schlägt ihn tot, so soll er des Bluts nicht schuldig sein.
Querverweise
2.Mose 22:2
22:1 Wenn ein Dieb ergriffen wird, daß er einbricht, und wird dabei geschlagen, daß er stirbt, so soll man kein Blutgericht über jenen lassen gehen.

4.Mose 35:26
Wird aber der Totschläger aus seiner Freistadt Grenze gehen, dahin er geflohen ist,

4.Mose 35:28
Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis an den Tod des Hohenpriesters, und nach des Hohenpriesters Tod wieder zum Lande seines Erbguts kommen.

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Lutherbibel 1912
4.Mose 35:26
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