5.Mose 15:2
Also soll's aber zugehen mit dem Erlaßjahr: wenn einer seinem Nächsten etwas borgte, der soll's ihm erlassen und soll's nicht einmahnen von seinem Nächsten oder von seinem Bruder; denn es heißt das Erlaßjahr des HERRN.
Querverweise
5.Mose 15:1
Alle sieben Jahre sollst du ein Erlaßjahr halten.

5.Mose 15:3
Von einem Fremden magst du es einmahnen; aber dem, der dein Bruder ist, sollst du es erlassen.

5.Mose 31:10
und gebot ihnen und sprach: Je nach sieben Jahren, zur Zeit des Erlaßjahrs, am Fest der Laubhütten,

Nehemia 10:31
auch wenn die Völker im Lande am Sabbattage bringen Ware und allerlei Getreide zu verkaufen, daß wir nichts von ihnen nehmen wollten am Sabbat und den Heiligen Tagen; und daß wir das siebente Jahr von aller Hand Beschwerung freilassen wollten.

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Lutherbibel 1912
5.Mose 15:1
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